Dem Gesuchsgegner wurde am 28. April 2025 durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 488 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 489). Im Anschluss an die Gehörsgewährung ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. April 2025 bis zum 6. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.41; MI-act. 509 ff.).