Am 6. Dezember 2024 sowie am 18. Dezember 2024 machte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Aufschubgründe gegen den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB geltend (MI-act. 418, 420, 428). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Rechtsdienst des MIKA fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben wird (MI-act. 443 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2025 aufgrund des nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein, worauf der Entscheid am 20. Mai 2025 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 470 ff., 555).