Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 392).