Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Januar 2023 die ihm zugeteilte Asylunterkunft verlassen hatte und ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 20, 289), schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 31. Januar 2023 formlos ab (MI-act. 20 ff.).