Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.103 / dg / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikant Grunder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias F._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1009, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. November 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität E._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 13 f., 20). Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Januar 2023 die ihm zugeteilte Asyl- unterkunft verlassen hatte und ab diesem Datum als unbekannten Aufent- halts galt (MI-act. 20, 289), schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 31. Januar 2023 form- los ab (MI-act. 20 ff.). Am 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens von den belgischen Behörden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 24), worauf das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners wieder aufnahm (MI-act. 24 ff.). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 46 ff.). Der Ent- scheid erwuchs am 8. Januar 2024 in Rechtskraft (MI-act. 53). Nachdem der Gesuchsgegner ab April 2023 diverse Strafbefehle gegen sich erwirkt hatte, wurde er am 16. August 2023 zunächst im Kanton Bern und anschliessend im Kanton Neuenburg in den Strafvollzug versetzt (MI- act. 476 ff., 158, 169 ff.). Am 8. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner im Kanton Neuenburg aus dem Strafvollzug entlassen und sogleich im Kanton Aargau wegen laufenden Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 82 ff., 486). Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 392). Nachdem das SEM am 8. Juli 2024 eine Identifikationsanfrage an die alge- rischen Behörden übermittelt (MI-act. 366 f.) und die ausstehende Antwort am 16. Oktober 2024 moniert hatte (MI-act. 383 ff.), wurde der -3- Gesuchsgegner am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden unter der Identität A._____ identifiziert (MI-act. 417). Am 6. Dezember 2024 sowie am 18. Dezember 2024 machte der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Aufschubgründe gegen den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB geltend (MI-act. 418, 420, 428). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Rechtsdienst des MIKA fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben wird (MI-act. 443 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2025 auf- grund des nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein, worauf der Ent- scheid am 20. Mai 2025 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 470 ff., 555). Dem Gesuchsgegner wurde am 28. April 2025 durch das MIKA das recht- liche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 488 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 489). Im Anschluss an die Gehörs- gewährung ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaf- fungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. April 2025 bis zum 6. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.41; MI-act. 509 ff.). Für das am 28. Mai 2025 angesetzte konsularische Ausreisegespräch ver- weigerte der Gesuchsgegner den Transport, konnte jedoch durch die Kan- tonspolizei Aargau zugeführt werden (MI-act. 548 f.). Am 10. Juni 2025 stellte der Gesuchsgegner ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Mehrfachasylgesuch (MI-act. 578 ff.), welches sein amtlicher Ver- treter am 13. Juni 2025 ans SEM weiterleitete (MI-act. 577). Am 17. Juli 2025 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die algerischen Be- hörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments einstweilen verweigert hätten, da sie das Dossier des Gesuchsgegners eingehender studieren wollten (MI-act. 563). Am 24. Juli 2025 ordnete das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungs- haft um drei Monate an. Diese wurde durch den Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts mit Urteil vom 31. Juli 2025 bis zum 6. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.74; MI-act. 601 ff.). Am 14. August 2025 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners infolge seines Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachasylge- suchs superprovisorisch aus (MI-act. 617 f.), worauf der Gesuchsgegner am 22. August 2025 ein Haftentlassungsgesuch stellte. Aufgrund der -4- laufenden Sperrfrist trat das Verwaltungsgericht mit Urteil WPR.2025.80 vom 1. September 2025 darauf nicht ein (MI-act. 636 ff.). Am 29. August 2025 lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch des Ge- suchsgegners ab (MI-act. 645 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 8. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI- act. 650). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2025 abgewiesen (act. 30 ff.). Am 11. September 2025 stellte der Gesuchsgegner erneut ein Haftent- lassungsgesuch (MI-act. 641 f.), welches durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2025 abgewiesen wurde (MI-act. 663 ff.). B. Am 23. Oktober 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das recht- liche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 691 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 6. Februar 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 4, act. 28): Die Haftverfügung vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben und der Ge- suchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterli- che Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die -5- Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 6. November 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.74 vom 31. Juli 2025; MI-act. 601 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 30. Oktober 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zu- ständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Ent- scheid vom 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 46 ff.). Zudem -6- wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Juni 2024 für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MI- act. 358 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Die Tatsache, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatz- reisedokuments einstweilen verweigert haben, um das Dossier eingehen- der zu prüfen, und noch unklar ist, ob ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden wird, macht die Durchführung der Wegweisung nicht unmöglich. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine realistische Chance auf die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments besteht. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile die Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachasylgesuchs mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. Oktober 2025 abgewiesen wurde. Demnach ist trotz des noch offenen Ausgangs des durchgeführten konsularischen Gesprächs weiterhin von einer intakten Vollzugsperspektive auszugehen. Andere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 29. April 2025 festgestellten Haftgründe, die Untertau- chensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und die Verurteilung we- gen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.41, Erw. II/3.1 und 3.2; MI-act. 509 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der vom Vertreter des Gesuchsgegners vorgebrachte Einwand hinsichtlich der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit aufgrund der dem Gesuchsgegner ver- schriebenen Vielzahl von Medikamenten überzeugen nicht (Protokoll S. 4, act. 28). Der Gesuchsgegner befindet sich im Rahmen seiner laufenden Behandlung regelmässig unter ärztlicher Kontrolle. Sollten sich aufgrund seines Gesundheitszustands Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit erge- ben, wäre eine entsprechende Mitteilung durch den behandelnden Arzt zu erwarten. Die medizinische Situation des Gesuchsgegners stellt damit keinen Grund dar, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlän- gerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 7. Mai 2025 – 6. November 2025). Die sechsmonatige Frist endet am 6. November 2025 und die Haft kann längstens bis zum 6. November 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. Februar 2026, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Mona- ten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Vorausset- zungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Nachdem sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die Schweiz Richtung Algerien zu verlassen und ein anderes Ausreiseland nicht zur Diskussion steht, erhellt, dass er nicht willens ist, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt sind. 6.4. Gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG ist eine Verlängerung der Ausschaffungs- haft über 6 Monate hinaus überdies zulässig, wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchs- gegner am 26. November 2024 von den algerischen Behörden zwar als -8- algerischer Staatsangehöriger identifiziert. (MI-act. 416). In der Folge verweigerten die zuständigen Behörden jedoch einstweilen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, da sie das Dossier des Gesuchsgegners ein- gehender studieren wollten (MI-act. 563). Auf Nachfrage des MIKA vom 12. September 2025 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments blockieren würden, mutmasslich aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt hängigen Beschwerde des Gesuchsgegners beim Bundesverwaltungsgerichts betreffend sein Mehr- fachasylgesuch (MI-act. 656). Damit steht fest, dass auch Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG erfüllt ist. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgeg- ners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bis- herigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstel- lung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der fami- liären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht zwar gel- tend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Diesbezüglich kann jedoch auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (siehe vorne Erw. II/4). Weitere Ausführungen, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre, macht der Gesuchsgegner nicht. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 29. April 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.41 einreichen. -9- IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine wei- tere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänge- rung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem anwesenden Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ausgehändigt und dem MIKA und dem Gesuchsgegner im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 23. Oktober 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 6. Februar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.41 einzu- reichen. - 10 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. i.V. Busslinger Kuzmanović