Gemäss den Ausführungen des MIKA ist die medizinische Versorgung in der Haft gewährleistet und sofern notwendig sei auch eine Operation möglich (Protokoll S. 6, act. 41). Indes finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine bevorstehende Operation. Auch dem MIKA sind offenbar keine entsprechenden Pläne bekannt (Protokoll S. 5 f., act. 40 f.). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.