7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, er brauche aufgrund von Metall in seinem Finger eine Operation (Protokoll S. 5, act. 40). Gemäss den Ausführungen des MIKA ist die medizinische Versorgung in der Haft gewährleistet und sofern notwendig sei auch eine Operation möglich (Protokoll S. 6, act. 41).