Der Gesuchsgegner gab zwar anlässlich der heutigen Verhandlung an, er habe nur gegen die Ausgrenzung verstossen, da er ins Kantonsspital Aarau wollte. Nachdem er diesen Rechtfertigungsgrund gegenüber den Strafbehörden nicht vorgebracht hat (vgl. Protokoll S. 4, act. 39), ist auf die rechtskräftigen Strafbefehle abzustellen und festzuhalten, dass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.