Mit Verfügung vom 26. April 2019 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau sowie die Ausgrenzung aus den Gemeinden Frick und Aarau an (MI-act. 62 ff.). Der Gesuchsgegner wurde mehrfach mit Strafbefehlen rechtskräftig wegen Missachtung der gegen ihn verhängten Ein- und Ausgrenzung verurteilt (MI-act. 84 ff., 212 ff., 261 ff., 328 ff., 365 ff., 376 ff., 384 ff., 394 ff., 461 ff., 467 ff., 508 ff.). Der Gesuchsgegner gab zwar anlässlich der heutigen Verhandlung an, er habe nur gegen die Ausgrenzung verstossen, da er ins Kantonsspital Aarau wollte.