Der Gesuchsgegner äusserte sich mehrfach anlässlich von Ausreisegesprächen am 31. März 2020, 8. Juni 2022, 30. Juli 2024 und 14. Februar 2025 gegenüber dem MIKA, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren werde (MI-act. 170, 282, 451, 503). Auch anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2025 wie auch an der heutigen Verhandlung, erklärte sich der Gesuchsgegner nicht zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland bereit (MI-act. 625; Protokoll S. 5, act.