2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das Bezirksgericht Zurzach verwies den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2019.43 vom 24. Oktober 2019 für acht Jahre des Landes (MIact. 101 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. MI-act. 131 f.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.