2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2025, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 23. Oktober 2025, 9.05 Uhr; das Urteil wurde um 9.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit vor Beginn der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). -5-