Mit Amtsbericht vom 1. Oktober 2025 teilte das SEM mit, dass die Landesverweisung nach Afghanistan vollzogen werden könne und dem Vollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen würden (MI-act. 580 ff.). Am 14. Oktober 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug von Zürich nach Kabul an (MI-act. 595 f.). Der Gesuchsgegner wird am 24. Oktober 2025 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 591).