Der zwischenzeitlich nach Deutschland ausgereiste Gesuchsgegner galt ab dem 26. Mai 2021 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 228, 239 ff.), reiste selbstständig wieder in die Schweiz ein und wurde am 10. Oktober 2021 im Kanton Aargau polizeilich angehalten (MI-act. 254). Auch ab dem 27. August 2024 sowie ab dem 1. Mai 2025 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 470, 516).