Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.102 / Bu / sa ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Rechtspraktikant Grunder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Afghanistan, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Afghanistan, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Afghanistan, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Afghanistan, alias E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Afghanistan, alias F._____, geb. tt.mm.jjjj, von Afghanistan z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 6. September 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 14, 2 ff.). Am 26. April 2019 verfügt das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die unbefristete Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau sowie die Ausgrenzung aus den Gemeinden Frick und Aarau (MI-act. 62 ff.). Mit Urteil ST.2019.43 des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. Oktober 2019 wurde der Gesuchsgegner wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Haus- friedensbruchs, Missachtung einer Ausgrenzung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Überdies wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 101 ff.). Am 9. Dezember 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab (MI-act. 111 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 13. Januar 2020 in Rechtskraft (MI-act. 120). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 lehnte der Rechtsdienst des MIKA das Gesuch des Gesuchsgegners vom 5. Februar 2020 um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung ab (MI-act. 142, 149 ff.). Gleichentags flüchtete der Gesuchsteller anlässlich eines Gesprächs bei der afghanischen Botschaft (MI-act. 154). Am 11. März 2020 wurde der Gesuchsgegner durch die afghanische Ver- tretung in Genf als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert (MI- act. 165 ff.). Der zwischenzeitlich nach Deutschland ausgereiste Gesuchsgegner galt ab dem 26. Mai 2021 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 228, 239 ff.), reiste selbstständig wieder in die Schweiz ein und wurde am 10. Oktober 2021 im Kanton Aargau polizeilich angehalten (MI-act. 254). Auch ab dem 27. August 2024 sowie ab dem 1. Mai 2025 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 470, 516). Der Gesuchsgegner weigerte sich am 31. März 2020, 8. Juni 2022, 30. Juli 2024 und 14. Februar 2025 anlässlich von Ausreisegesprächen beim MIKA die Schweiz zu verlassen (MI-act. 169 ff., 282 ff., 450 ff., 503 ff.) und wurde überdies mehrfach per Strafbefehl unter anderem wegen Missachtungen einer Aus- oder Eingrenzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahl und Sachbeschädigung zu Bussen, Geldstrafen -3- und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt (MI-act. 176 ff., 212 ff., 261 ff., 328 ff., 365 ff., 376 ff., 384 ff., 394 ff., 461 ff., 467 ff., 508 ff.). Anlässlich einer Vorsprache beim MIKA wurde er am 15. Juli 2025 durch die Kantonspolizei Aargau verhaftet und zum Antritt einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe ins Zentralgefängnis Lenzburg verbracht (MI-act. 529 ff., 543). Am 20. August 2025 wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer konsularischen Befragung erneut als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert (MI-act. 573). Gleichentags wurde für ihn ein bis zum 23. Oktober 2025 gültiges Ersatzreisedokument ausgestellt (MI-act. 587). Mit Amtsbericht vom 1. Oktober 2025 teilte das SEM mit, dass die Landesverweisung nach Afghanistan vollzogen werden könne und dem Vollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen würden (MI-act. 580 ff.). Am 14. Oktober 2025 meldete das MIKA den Gesuchs- gegner für einen Flug von Zürich nach Kabul an (MI-act. 595 f.). Der Gesuchsgegner wird am 24. Oktober 2025 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 591). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 17. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 624 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungs- haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 24. Oktober 2025, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 23. Januar 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 42). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7 f., act. 42 f.): 1. Die mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2025, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 23. Oktober 2025, 9.05 Uhr; das Urteil wurde um 9.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit vor Beginn der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). -5- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das Bezirksgericht Zurzach verwies den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2019.43 vom 24. Oktober 2019 für acht Jahre des Landes (MI- act. 101 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft er- wachsen (vgl. MI-act. 131 f.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landes- verweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Insbesondere stehen dem Vollzug der Wegweisung gemäss dem Amtsbericht des SEM keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen -6- Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner äusserte sich mehrfach anlässlich von Ausreise- gesprächen am 31. März 2020, 8. Juni 2022, 30. Juli 2024 und 14. Februar 2025 gegenüber dem MIKA, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren werde (MI-act. 170, 282, 451, 503). Auch anlässlich der Be- fragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2025 wie auch an der heutigen Verhandlung, erklärte sich der Gesuchsgegner nicht zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland bereit (MI-act. 625; Protokoll S. 5, act. 40). Mit seiner Weigerung setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszu- gehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Afghanistan verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ab dem 18. Oktober 2024 und ab dem 1. Juli 2025 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 470, 516). Er hielt sich den Behörden demnach bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht zur Verfügung. Auch dieses Verhalten zeigt, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und in Bezug auf seine Aus- reise zu kooperieren. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person zur Sicherstellung des -7- Wegweisungsvollzug in Haft genommen werden kann, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. Mit Verfügung vom 26. April 2019 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau sowie die Ausgrenzung aus den Gemeinden Frick und Aarau an (MI-act. 62 ff.). Der Gesuchsgegner wurde mehrfach mit Strafbefehlen rechtskräftig wegen Missachtung der gegen ihn verhängten Ein- und Ausgrenzung verurteilt (MI-act. 84 ff., 212 ff., 261 ff., 328 ff., 365 ff., 376 ff., 384 ff., 394 ff., 461 ff., 467 ff., 508 ff.). Der Gesuchsgegner gab zwar anlässlich der heutigen Verhandlung an, er habe nur gegen die Ausgrenzung verstossen, da er ins Kantonsspital Aarau wollte. Nachdem er diesen Rechtfertigungsgrund gegenüber den Strafbehörden nicht vorgebracht hat (vgl. Protokoll S. 4, act. 39), ist auf die rechtskräftigen Strafbefehle abzustellen und festzuhalten, dass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. 3.3. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a. a. O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Bezirksgericht Zurzach hat den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2019.43 vom 24. Oktober 2019 unter anderem wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 101 ff., 131). Da Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. -8- 3.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr), Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Gebietsbeschränkung) sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen ist keine Prüfung vorzunehmen, da sich der Gesuchsgegner zurzeit noch im Strafvollzug befindet (Protokoll S. 7, act. 42). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, er brauche aufgrund von Metall in seinem Finger eine Operation (Protokoll S. 5, act. 40). Gemäss den Ausführungen des MIKA ist die medizinische Versorgung in der Haft gewährleistet und sofern notwendig sei auch eine Operation möglich (Protokoll S. 6, act. 41). Indes finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine bevorstehende Operation. Auch dem MIKA sind offenbar keine entsprechenden Pläne bekannt (Protokoll S. 5 f., act. 40 f.). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 17. Oktober 2025 per 24. Oktober 2025 angeordnete Ausschaf- fungshaft wird bis zum 23. Januar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. - 10 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 24. Oktober 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). - 11 - Aarau, 23. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Angliker