Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, zumal seine Hafterstehungsfähigkeit am 6. Oktober 2025 ärztlich festgestellt wurde (MI-act. 268 f.). Er führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Zudem ist sichergestellt, dass der Gesuchsgegner in Haft die notwendigen Medikamente zur Behandlung seiner Suchterkrankung erhält (Protokoll S. 4, act. 41 und S. 7, act. 44). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.