Vorliegend kam es bei den Vorbereitungen zum Vollzug der Ausschaffung zwar zu Verzögerungen, da Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners und in Bezug auf die Zulässigkeit von Rückschaffungen nach Belarus notwendig waren, weshalb mehrere Fluganmeldungen vorgenommen werden mussten (Protokoll S. 6 f., act. 43 f.). Aus den Akten geht jedoch deutlich hervor, dass sich das SEM und das MIKA stets darum bemühten, das Verfahren voranzutreiben, und sich der Gesuchsgegner während dieser Zeit in Freiheit befand. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots i. S. v. Art. 76 Abs. 4 AIG liegt unter diesen Umständen nicht vor.