5. Den vom Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der Verhandlung gemachten Ausführungen zu einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht gefolgt werden (vgl. Protokoll S. 8 ff., act. 45 ff.). Das in Art. 76 Abs. 4 AIG statuierte Beschleunigungsgebot besagt, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind. Es entfaltet seine Wirkung im Grundsatz erst dann, wenn sich die betroffene Person in Ausschaffungshaft befindet, welche aus Gründen der Verhältnismässigkeit so kurz wie möglich sein soll (Urteil des Bundesgerichts 2A.635/2004 vom 15. November 2004, Erw. 2.6).