Da der Gesuchsgegner die ihm angesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen liess, verfügte das MIKA am 13. August 2024 eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 106 ff.). Vorliegend ist aktenkundig, dass der Gesuchsgegner am 21. März 2025 von der Luzerner Polizei in Luzern aufgegriffen wurde. Damit hat der Gesuchsgegner nachweislich mindestens einmal gegen die ihm vom MIKA auferlegte Eingrenzung verstossen. Folglich ist der Haftgrund des Verstosses gegen eine Gebietsbeschränkung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls erfüllt.