Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 17. Februar 2025 gegen den Gesuchsgegner einen Strafbefehl wegen Diebstahls – ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt.