Der Gesuchsgegner gab mehrfach, auch anlässlich der heutigen Verhandlung, zu Protokoll, er werde trotz seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren (siehe vorne lit. A; Protokoll S. 7, act. 44), was grundsätzlich bereits eine konkrete Untertauchensgefahr zu indizieren vermag. Hinzu tritt der Umstand, dass der Gesuchsgegner den für ihn gebuchten unbegleiteten Rückflug am 6. Oktober 2025 verweigerte (siehe vorne lit. A; MI-act. 267).