Aufgrund des negativen Asylentscheids und des damit einhergehenden Wegweisungsentscheids vom 6. Mai 2024 war der Gesuchsgegner verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MIact. 69 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, womit der negative Asylentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 82 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist auf den 4. Juli 2024 an (MI-act. 87). Die genannte Frist liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen.