dass er die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu verlassen habe (MI-act. 69 ff.). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Beschwerde (MI-act. 82 ff.) noch auf das Revisionsgesuch (MI-act. 102 ff.) des Gesuchsgegners eintrat, liegt mittlerweile sogar ein rechtskräftiger und damit rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.