2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an, -6-