Nachdem das MIKA den Gesuchsgegner am 9. September 2025 wiederum für einen unbegleiteten Flug nach Belarus angemeldet hatte, konnte das SEM am 11. September 2025 einen Ausschaffungsflug auf den 6. Oktober 2025 buchen (MI-act. 249 f., 255 ff.). Am 6. Oktober 2025, 06.54 Uhr, wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA von der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft Q._____ zwecks Zuführung an den Flughafen Zürich angehalten (MI-act. 270). Dieser weigerte sich jedoch, den Flug nach Belarus anzutreten (MI-act. 267). Der Gesuchsgegner wurde daraufhin auf Anordnung des MIKA gestützt auf § 12 -4-