Am 19. Juni 2025 äusserte des SEM ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rückführung des Gesuchsgegners und bat das MIKA daher, mit den Vorbereitungsarbeiten für die Rückreiseorganisation zuzuwarten (MIact. 205 f.). Am 24. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass nichts mehr gegen eine Rückführung spreche und das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug anmelden könne (MI-act. 224).