Damit wurde der Wegweisungsentscheid rechtskräftig und das SEM setzte die Ausreisefrist neu auf den 4. Juli 2024 an (MI-act. 87 ff.). Weil der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2024 auch auf sein am 2. Juli 2024 eingereichtes Revisionsgesuch nicht ein (MI-act. 102 ff.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) führte am 13. August 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner, anlässlich dessen sich der Gesuchsgegner weigerte, die Schweiz zu verlassen (MIact. 117 f.). Gleichentags verfügte das MIKA eine unbefristete Eingrenzung auf den Kanton Aargau (MI-act. 106 ff.).