Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 69 ff.). Der Gesuchsgegner focht die Verfügung des SEM am 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde an. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 5. Juni 2024 wegen Formmängeln nicht auf die Beschwerde ein (MI-act. 82 ff.). Damit wurde der Wegweisungsentscheid rechtskräftig und das SEM setzte die Ausreisefrist neu auf den 4. Juli 2024 an (MI-act. 87 ff.).