Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 750.00 festzusetzen. -7- Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Eingrenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 750.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern