Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die angeordnete Eingrenzung geeignet wäre, den angestrebten Zweck zu erreichen, da unklar ist, welcher konkrete Zweck angestrebt, bzw., welches -6- Verhalten oder welche Verhaltensänderung vom Beschwerdeführer erwartet wird. Die angeordnete Eingrenzung ist deshalb nicht geeignet, den (undefinierten) angestrebten Zweck zu erreichen, weshalb die Eingrenzung als unverhältnismässig im weiteren Sinne zu qualifizieren ist. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Eingrenzungsverfügung aufzuheben.