Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung der Eingrenzung weigerte sich der Beschwerdeführer nicht, die Schweiz zu verlassen. Von einer grundsätzlich weiterbestehenden Ausreisebereitschaft scheint auch die Vorinstanz auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht erneut nach seiner Ausreisebereitschaft gefragt wurde.