3.2. Aktuell kann der Beschwerdeführer mangels des Vorliegens von Reisepapieren nicht legal ausreisen. Er hat die ihm angesetzte Ausreisefrist zwar verstreichen lassen, weigert sich jedoch nicht, auszureisen. Vielmehr äusserte er sich anlässlich des ersten Ausreisegesprächs dahingehend, dass der nicht illegal in der Schweiz bleiben wolle und unterzeichnete zudem ein Formular zuhanden der libyschen Vertretung, welches offenbar der Beschaffung eines Identität- bzw. Reisedokuments dienen soll (MI-act. 125 und 129). Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung der Eingrenzung weigerte sich der Beschwerdeführer nicht, die Schweiz zu verlassen.