sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen, • ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, • ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und • ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht.