sei auch bezüglich der angeordneten Dauer unverhältnismässig. Die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau verstosse zudem gegen sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), da er seine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Café in Zürich nicht mehr ausüben könne. Im Übrigen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich vor Erlass der Eingrenzung nur rudimentär dazu habe äussern können. D. Am 31. Januar 2024 reichte die Vorinstanz die Akten samt Beschwerdeantwort ein und erklärte, an der Verfügung vom 14. Dezember 2023 festzuhalten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: