3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführerder Beschwerdeführerin (richtig dem Beschwerdeführer) in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, es könne ihm keine fehlende Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden und die Verfügung -3-