B. Am 14. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Rayonauflage erteilt (MI-act. 141 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA bis auf weiteres eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 143 ff.). C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 7 ff.): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Eingrenzung auf die Dauer von einem Jahr zu beschränken.