A. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 2. August 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der Kanton Aargau wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt. Nach Rechtskraft der Verfügung des SEM wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 11. September 2023 zu einem Ausreisegespräch vorgeladen, anlässlich welchem er erklärte, über keine Reisedokumente zu verfügen, jedoch bereit war, einen Fragebogen zuhanden der libyschen Vertretung auszufüllen.