Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.9 / Bu / we ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Beschwerde- A._____, von Libyen führer vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Dezember 2023 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 2. August 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der Kanton Aargau wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt. Nach Rechtskraft der Verfügung des SEM wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 11. September 2023 zu einem Ausreisegespräch vorgeladen, anlässlich welchem er erklärte, über keine Reisedokumente zu verfügen, jedoch bereit war, einen Fragebogen zuhanden der libyschen Vertretung auszufüllen. Einer Aktennotiz der Rückkehrberatungsstelle des MIKA zufolge erklärte der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs am 3. Oktober 2023, dass er auf Identitätsdokumente aus seinem Heimatland warte (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 94 ff., 102 f., 104 f., 124 ff., 135). B. Am 14. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Rayonauflage erteilt (MI-act. 141 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA bis auf weiteres eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 143 ff.). C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 7 ff.): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Eingrenzung auf die Dauer von einem Jahr zu beschränken. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführerder Beschwerdeführerin (richtig dem Beschwerdeführer) in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, es könne ihm keine fehlende Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden und die Verfügung -3- sei auch bezüglich der angeordneten Dauer unverhältnismässig. Die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau verstosse zudem gegen sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), da er seine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Café in Zürich nicht mehr ausüben könne. Im Übrigen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich vor Erlass der Eingrenzung nur rudimentär dazu habe äussern können. D. Am 31. Januar 2024 reichte die Vorinstanz die Akten samt Be- schwerdeantwort ein und erklärte, an der Verfügung vom 14. Dezember 2023 festzuhalten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Gebietsbeschränkung des MIKA vom 14. Dezember 2023. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG). -4- II. 1. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt. Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewie- sen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zustän- dig ist. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist gemäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde da- mit durch die zuständige Behörde erlassen. 2. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn gegen die Person ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Aus- reisefrist nicht eingehalten hat. 2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsent- scheid vor (MI-act. 94 ff.). Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG somit erfüllt. 2.3. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen. Damit steht fest, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. 3. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhält- nismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" nor- miert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessens- spielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage über- haupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person ein- gegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kogni- tion (siehe vorne Erw. I/2; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, -5- sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, die- ses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen, • ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, • ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und • ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 514 ff.). 3.2. Aktuell kann der Beschwerdeführer mangels des Vorliegens von Reisepapieren nicht legal ausreisen. Er hat die ihm angesetzte Ausrei- sefrist zwar verstreichen lassen, weigert sich jedoch nicht, auszureisen. Vielmehr äusserte er sich anlässlich des ersten Ausreisegesprächs dahingehend, dass der nicht illegal in der Schweiz bleiben wolle und unterzeichnete zudem ein Formular zuhanden der libyschen Vertretung, welches offenbar der Beschaffung eines Identität- bzw. Reisedokuments dienen soll (MI-act. 125 und 129). Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung der Eingrenzung weigerte sich der Beschwerdeführer nicht, die Schweiz zu verlassen. Von einer grundsätzlich weiterbestehenden Ausreisebereitschaft scheint auch die Vorinstanz auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht erneut nach seiner Ausreisebereitschaft gefragt wurde. Der Verfügung des MIKA vom 14. Dezember 2023 und der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Eingrenzung im Sinne einer milderen Massnahme zur Anordnung einer Durchsetzungshaft angeordnet wurde. Das MIKA will offenbar Druck auf den Beschwerdeführer ausüben, damit dieser bei der Papierbeschaffung kooperiert. Was vom Beschwerdeführer genau erwartet wird, geht jedoch weder aus dem rechtlichen Gehör noch aus der verfügten Eingrenzung und auch nicht aus der Beschwerdeantwort hervor. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die angeordnete Eingrenzung geeignet wäre, den angestrebten Zweck zu erreichen, da unklar ist, welcher konkrete Zweck angestrebt, bzw., welches -6- Verhalten oder welche Verhaltensänderung vom Beschwerdeführer erwartet wird. Die angeordnete Eingrenzung ist deshalb nicht geeignet, den (undefinierten) angestrebten Zweck zu erreichen, weshalb die Eingrenzung als unverhältnismässig im weiteren Sinne zu qualifizieren ist. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Eingrenzungsverfügung aufzuheben. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädi- gung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmun- gen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 750.00 festzusetzen. -7- Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Eingrenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 750.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 7. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Okutan