2.2). Daran vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern (act. 48 ff.). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 eingesetzte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.99 einreichen.