Schweizer Behörden. So musste das SEM am 16. Oktober 2024 erneut die noch unbeantwortete Identifikationsanfrage beim algerischen Konsulat monieren, da sich der Gesuchsgegner bis heute weigert, selbständig Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen (MI-act. 371 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.