5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sieben Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 3. April 2024 – 2. November 2024). Die sechsmonatige Frist endete am 2. Oktober 2024 und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 2. Januar 2025, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.