2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. -8- 3. Da der Gesuchsgegner sowohl die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als auch am rechtlichen Gehör verweigert hat und durch seinen Rechtsvertreter nichts anderes geltend gemacht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.