2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 4. April 2024 (WPR.2024.29, Erw. II/4.2, MI-act. 219) festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 (MI-act. 138 ff.) eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. -7-