2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. November 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.80 vom 2. September 2024; MI-act. 343). Am 23. Oktober 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Da der Gesuchsgegner innerhalb der per Verfügung vom 23. Oktober 2024 angesetzten Frist bis zum 25. Oktober 2024, 12.00 Uhr, nicht auf eine Verhandlung verzichtet hat, wurde auf den 31. Oktober 2024 eine Verhandlung angesetzt und durchgeführt (act. 11 ff.), -6- womit die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf der bis zum 2. November 2024 bewilligten Haft erfolgt ist.