B. Am 14. Oktober 2024 verweigerte der Gesuchsgegner die Teilnahme am rechtlichen Gehör des MIKA betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 376 ff.). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde wie folgt verfügt (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 2. Januar 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.