Nachdem der Gesuchsgegner den Transport zur Durchführung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft am 22. August 2024 erneut verweigert hatte, gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör via Video-Telefonie (Mi-act. 328) und eröffnete ihm anschliessend an die Befragung die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zwei Monate (MI-act. 328 ff.).