Am 15. April 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Haftentlassung, auf welches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2024 nicht eintrat (vgl. WPR.2024.40; MI-act. 264 ff.). In der Zwischenzeit hatten die tunesischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 2024 mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe anhand der vorliegenden Informationen nicht als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden können (MI-act. 227).