Am 3. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ordnete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 186 ff.). Am 4. April 2024 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) bis zum 2. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.29; MI-act. 214 ff.). -3- Aufgrund fehlender Rückmeldung seitens der algerischen Behörden versandte das SEM am 9. April 2024 ein Monierungsschreiben (MIact. 228 ff.).