7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die vom Vertreter des Gesuchsgegners vorgebrachte Unterbringung in einer "überwachten Unterkunft" keine geeignete mildere Massnahme dar, da auch in einer Unterkunft, in der sich der Gesuchsgegner regelmässig melden muss, die Möglichkeit für den Gesuchsgegner besteht, unterzutauchen. Der vorstehend festgestellten Untertauchensgefahr kann mit einer solchen Massnahme somit nicht begegnet werden.