Das Bezirksgericht Baden hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 13. August 2024 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 455 ff.). Nach Art. 139 StGB ist die Höchststrafe für Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, weshalb dieser Tatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt.